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Masernschutz

Informationen zur Impfnachweispflicht

Impfnachweispflicht für Kita-Kinder

Kinder, die KiTa Bremens Kinder- und Familienzentren besuchen, müssen seit 1. März 2020 gemäß Masernschutzgesetzt vor Ihrer Aufnahme in die Einrichtungen einen Nachweis erbringen, dass ein Impfschutz gegen Masern besteht. Dieser Nachweis kann mit einem Impfausweis oder durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht werden.

Ab welchem Alter muss ein Kind über einen Impfschutz verfügen?

  • Alle Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden.
  • Alle Kinder, die unter einem Jahr alt sind, können aufgenommen werden (auch wenn kein Nachweis vorliegt).

Impfnachweispflicht für Erwachsene

Das Masernschutzgesetz gilt darüber hinaus auch für Beschäftigte von KiTa Bremen und erwachsene Personen, die KiTa Bremens Einrichtungen regelmäßig (länger als 3 Tage) und mehr als nur ein paar Minuten in der Einrichtung aufhalten.

Wann müssen Erwachsene in welchen Situationen einen Masernschutznachweis erbringen?

  • Personen, die in der Kita arbeiten
  • Eltern, die mehr als drei Tage für mehrere Minuten in der Kita sind
  • Eltern, die die Eingewöhnung begleiten
  • Andere Personen, die mehr als drei Tage für mehrere Minuten in der Kita sind. Das gilt zum Beispiel für Ehrenamtliche, Begleitpersonen während der Eingewöhnung, Lesepat:innen und Handwerker:innen.

In folgenden Situationen ist kein Nachweis zu erbringen: Hol- und Bringverkehr & Elterngespräche/-abende

Bescheinigung über den Masernimpfschutz

KiTa Bremen stellt Erwachsene eine Bescheinigung über den Masernimpfschutz als Download zur Verfügung. Dieser ist im entsprechenden Kinder- und Familienzentrum einzureichen

Bescheinigung über den Masernimpfschutz - mehrsprachig

Wir überarbeiten die mehrsprachigen Bescheinigungen zum Masernimpfschutz aktuell und aktualisieren die Downloads in Kürze.

Ausführliche Informationen zum Masernschutzgesetz

Detaillierte Informationen zu den Regelungen des Masernschutzgesetzt stellt Ihnen des Gesundheitsamt Bremen zur Verfügung: